Straßenrecht: Wichtiges für die Praxis

Straße

Das Straßenrecht kann jeden betreffen, deshalb ist es notwendig sich über die häufigsten Eckpunkte im Straßenrecht zu informieren. Es handelt sich dabei um eine eigene Rechtsmaterie, die eine eigene Zustimmung bzw. Bewilligung der zuständigen Straßenverwaltung erfordert.

Beispiele:

  • Im Bereich von 8 m neben öffentlichen Straßen dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Park- und Lagerplätze und Teiche nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Zuständig für Gemeindestraßen und Güterwege ist der/die Bürgermeister/in (§ 18 Oö. Straßengesetz 1991), bei Landesstraßen die Straßenmeisterei Kirchdorf.
  • Auch Werbungen und Wegweiser neben der Straße bedürfen der Zustimmung bzw. Bewilligung der zuständigen Straßenverwaltung. Dabei gilt es Vorgaben für die Größe und Gestaltung zu beachten (§ 84 Straßenverkehrsordnung 1960).
  • Für Baustellen, Baustofflagerungen sowie die Aufstellung von Gerüsten, Containern und Kränen im Straßenraum ist eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich, aber auch für eine eventuelle Veränderung/Einschränkung der Verkehrsführung im Zuge von Veranstaltungen (§ 90 StVO).
  • Der Grundeigentümer hat Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, so zu pflanzen, dass die Verkehrssicherheit und die Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt werden. Diese sind gegebenenfalls auszuästen oder zu entfernen (§ 91 StVO).
  • Jede gefährdende Verunreinigung der Straße z.B. durch Schutt, Kehricht, Abfälle, Unrat und Flüssigkeiten (ggf. Glatteisgefahr) ist verboten. Insbesondere an Fahrzeugrädern anhaftende Erdmengen sind vor dem Einfahren auf eine asphaltierte Straße zu entfernen (§ 92 StVO).

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/29746.htm sowie in den angegebenen Gesetzesstellen.

03.10.2019 14:50