Neues Hundehaltegesetz ab 01.12.2024

Hund

Ab 1. Dezember 2024 tritt das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 in Kraft. 

Mit den folgenden Informationen zum neuen Gesetz können eventuell bereits aufgetretene Fragen geklärt werden:

Als „große Hunde (§5)“ gelten alle Hunde, welche ausgewachsen (mit 1 Jahr) ein Mindestgewicht von 20 kg oder eine Widerristhöhe von mind. 40cm haben – unabhängig von der Rasse. Die Vorlage der Alltagstauglichkeitsprüfung für „große Hunde“ gilt nicht rückwirkend, sondern nur für neue Anmeldungen.

Als „Hunde spezieller Rassen (§6)“ wurden folgende Hunderassen gelistet:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • American Pit Bull Terrier
  • Tosa Inu
  • und alle Kreuzungen dieser Rassen untereinander.


Ab 01.12.2024 gelten folgende Pflichten für die Haltung von Hunde spezieller Rassen:

  • Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.
  • Die Person, die den Hund führt, muss mind. 16 Jahre alt sein und eine Sachkundeausbildung besitzen.
  • Die zusätzliche Alltagstauglichkeitsprüfung muss der Gemeinde unaufgefordert innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 vorgelegt werden.
  • Von der zusätzlichen Alltagstauglichkeitsprüfung sowie von der Leinen- und Maulkorbpflicht ausgeschlossen sind Hunde spezieller Rassen, die per 01.12.2024 mind. 8 Jahre alt sind.

Allgemeine Pflichten für alle Hundehalter/innen unabhängig von Größe und Rasse ab 01.12.2024:

  • an öffentlichen Orten im Ortsgebiet gilt Leinen- oder Maulkorbpflicht
  • an Orten mit erhöhtem Schutzbedürfnis (z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, größere Menschenansammlungen): Leinen- und Maulkorbpflicht
  • Verbot des Führens („Gassi gehen“) von mehr als zwei großen Hunden gleichzeitig.


Aufgrund des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024 wurde die Gemeinde damit beauftragt, alle in unserem Gemeindegebiet gemeldeten Hunde zu kontrollieren und alle Daten lückenlos zu registrieren bzw. eventuell fehlenden Unterlagen oder Nachweise anzufordern. 


Laut altem sowie neuem Gesetz, ist jede/r Hundehalter/in verpflichtet, seinen Hund innerhalb von 5 Werktagen bei der Gemeinde anzumelden, in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verkauf, Umzug oder Tod des Hundes ist der/die Hundehalter/in verpflichtet, den Hund innerhalb von 7 Werktagen bei der Gemeinde abzumelden. Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche eine Geldstrafe von bis zu € 7.000,- nach sich zieht. 


Für Fragen zur Hundehaltung und dem neuen Hundehaltegesetz, stellt das Land OÖ eine neue Website zur Verfügung:  www.sichermithund.at

Ansprechperson für Rückfragen am Gemeindeamt ist 

Frau Haberfellner Jessica: Tel.: 07582 81255 70014 oder  abgaben@schlierbach.at


Alltagstauglichkeitsprüfungen und Sachkundekurse

Termine für Alltagstauglichkeitsprüfungen und Sachkundekurse bietet  die Hundeschule  Summerandlou an. 

Infos zu den Terminen für Sachkundekurse und Alltagstauglichkeitsprüfungen finden Sie auf der Homepage der Hundeschule Summerandlou: https://www.summerandlou.com/atp


Hundetraining Leitner

Auch die Hundeschule Leitner bietet Termine für die Alltagstauglichkeitsprüfung und Sachkundekurse an:

Details und Infos finden Sie auf der Homepage der Hundeschule Leitner: https://hundetraining-leitner.com/alltagstauglichkeitspruefung/



Tierarztpraxis in Schlierbach

Die aktuellen Ordinationszeiten von Tierärztin Mag. med. vet. Isabella Mitheis finden Sie unter folgendem Link:
Ordinationszeiten Mag. med. vet. Isabella Mitheis

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28.11.2024 14:46